Oldenburg-1800 Gesetze-Verodnungen-Verfügungen

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Gesetzliche Vorschriften und Bestimmungen aus alter Zeit


Ein Blick in die Verordnungen und Verfügungen der Oldenburger Behörde von Anno 1800 bietet manches Interessante, indem wir dadurch in einige Verhältnisse damaliger Zeit eingeführt werden, die uns jetzt bereits fremd vorkommen; andererseits nötigen und solche gesetzlichen Maßnahmen zu einem Vergleich mit den zuerst geltenden gesetzlichen Vorschriften. Dem Schreiber dieses fielen zufällig oldenburgische Gesetzessammlungen aus den Jahren 1807 und 1826 in die Hände. Seine Auslese sei einem größeren Leserkreis im folgenden geboten.

Da interessiert zunächst eine „Kammerverordnung vom 12. Januar 1807.“ Die Vorschrift ordnet den Betrieb in den Wirtschaften und lautet [auszugsweise]:

1. Alle Schenken, Wirtshäuser und Krüge sollen in den Städten um 11, auf dem Lande um 10 Uhr abends geschlossen gehalten, nach diesem Zeitpunkte ohne oberliche Erlaubnis keine Gäste gesetzt oder an selbige Getränke verschenkt werden; doch sind fremde einkehrende Reisende davon ausgenommen.

2. Jeder Gast, welcher nach 11 und 10 Uhr Abends in den Schenken, Wirts- und Krughäusern sich aufhält, hat eine unabbittliche Brüche von 2 Gsl. Zu erlegen, oder wird, falls er diese zu zahlen nicht vermögend ist, mit Gefängnis bestraft, und kann die Anführ (Ausrede), daß er sich daselbst ohne zu trinken oder um das vor der verordneten Zeit geschenkte Getränke auszuleeren, darnach aufhalte, zu keiner Entschuldigung dienen. Wer sich zu wiederholten Malen eines solchen Vergehens schuldig macht, .....soll.... bis zur erfolgten Besserung unter Kuratel gestellt werden.

3. Wird die in älteren Verordnungen gefasste Vorschrift, wonach die Wirte und Krüge keinen der sich bei ihnen einfindenden Gäste, und zwar einem Bürger oder Hausmann nicht mehr als 1 Rth., einem Kötter nicht mehr als 24 Grote und einem Brinksitzer nicht mehr als 12 Grote borgen, im Widrigen aber die Gefahr selbst stehen müssen und... keine obrigkeitliche Hülfe zu gewarten haben, vielmehr.... abgewiesen, auch noch außerdem mit 1 Gsl. gebrüchet werden sollen, hiermit erneuert und dahin ausgedehnt, daß den... Handwerksgesellen, Dienstboten und Tagelöhnern an Getränk nicht mehr als 12 Grote auf Credit verabfolgt werden darf.


Eine Kammerpublikation vom 18.02.1806 ergänzt die Verordnung vom 14. Juni 1783 und vom 20. Juni 1787 betr. Holzdiebereien aus den herrschaftlichen Forsten und bestimmt, daß alle, welche sich einer wiederholten Holzdieberei schuldig machen oder aber gleich das erste Mal einen beträchtlichen Holzdiebstahl begehen,... nicht weiter mit Geldbrüchen, sondern nach Maßgabe der Verordnung vom 14. Juni 1783 dem Befinden nach mit den angeordneten Leibesstrafen und namentlich mit dem Hasleisen belegt werden sollen.


Männer vom Berufe des Hamelner Rattenfängers scheinen damals die Oldenburger Gegend ausgebeutet zu haben, denn eine Publikation vom 8. März 1806 lautet: Keinem,... der nicht dazu mit einer ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis der Kammer versehen ist, soll im hiesigen Herzogtum gestattet werden, irgend etwas zur Vertreibung der Ratzen und Mäusen auszugeben. Die sich diesem entgegen ohne Schein damit befassen, sollen, wenn es Einheimische sind, dem Befinden nach ernstlich gestrafet, die Fremden oder sogen. Kammerjäger aber von den Polizeibedienten als Vagabunden ergriffen und zur nachdrücklichen Bestrafung anhero gesandt werden.


Ein gewisser Schul- und Kirchzwang muß 1806 schon bestanden haben, daß diejenigen Eltern oder Vormünder oder Brotherren, welche ihre Kinder und Pflegebefohlenen nicht gehörig zur Schule halten, auch nicht zur Kinderlehre schicken,... durch den Kirchenboten zur Beobachtung ihrer Pflicht angemahnt und diesem für jedes ausgebliebene Kind 3 Gr. bezahlet werden soll.


Einen Beitrag zur Beleuchtung des alten Zunftzwanges liefert die Kammerpublikation vom 26. Oktober 1806:

1. Außer den zünftigen Schusteramtsmeister und den Freimeistern soll in der Stadt und vor den Toren (der Stadt Oldenburg)...niemand das Schusterhandwerk treiben, neue Schuhe und Stiefeln verfestigen, oder auch sich nicht mit Maßnehmen, Zuschneiden und Anpassen befassen. Wer dawider handelt, dem soll sämtliches Handwerksgerät genommen und zum besten des Amtes verkauft und er mit angemessener Geld- oder Leibeskralle bestraft werden...

2. Den Bewohnern der Stadt und des äußeren Dammes bleibt es unbenommen, sich bei den Landschustern... neue Schuhe und Stiefeln verfestigen zu lassen, jedoch dürfen letztere bei Vermeidung angemessener Geld- oder Leibesstrafe weder in der Stadt.... Maße nehmen und anprobieren, noch mit Ausnahme der Jahrmärkte fertige Schuhe oder Stiefeln zum Verkauf in die Stadt bringen und soll das Hineinbringen bestellter Arbeiten nur unter dem Bedi reitstehen, wenn sie sich von dem Besteller sofort einen Schein hierüber ausstellen lassen. Wer damit nicht versehen ist, soll außer der Konfiskation mit....Geldstrafe belegt werden.


Manche Müller damaliger Zeit werden beschuldigt, den ihnen zustehenden „Tollen“ recht reichlich genommen zu haben. Das nötigte die oldenburgische Regierung, am 6. April 1789 eine Verordnung zu erlassen, in der die Beeidigung der Müller und Müllerknechte verlangt wird. Eine Verordnung vom 28. Oktober 1806 erneuert diese Bestimmung und droht den Ungerechten die verdiente Strafe an.


Aus der Sammlung von 1826 seien hier erwähnt:

1. Eine Regierungsbekanntmachung, die sich auf eine Hannoversche Verordnung vom 3. Jan. 1826 beruft und demgemäß bestimmt, daß die früheren Vorschriften über Einführung und Durchtrift fremden Hornviehes und andere zur Verhütung der Verschleppung der Hornviehseuche erlassen seien.

2. Unter dem 17. Februar macht die Regierung bekannt: „Das Abdrucken hiesiger und fremder Münzen auf Knöpfe von Zinn oder sonstigem Metall oder auf andere Gegenstände wird bei polizeilicher Geld- und Gefängnisstrafe untersagt.“

3. Eine Bekanntmachung, die sich mit der Linnen-Legge-Anstalt befasst, erlässt das Amt Damme unter dem 13. März 1826: Die durch Verordnung vom 19. März d. Js. wieder eingeführte Linnen-Legge-Anstalt nimmt am 24. März ihren Anfang und wird abwechselnd an Mittwochen zu Damme und am Freitage zu Neuenkirchen gehalten. Am 24. März 1826 gestattet die Regierung die Wiedereinführung der im Amte Damme früher bestandenen Linnen-Legg-Anstalt. (Erklärung siehe unter 7.)

4. Regierungsbekanntmachung vom 30. März 1826 gestattet den Handel mit unverarbeiteten Pferdehaaren nur solchen Personen, die dazu die schriftliche Erlaubnis des Amtes erhalten haben.

5. Am 6. Sept. 1926 publizierte die Regierung eine Verordnung, die auch für unsere Tage noch von Wichtigkeit sein kann. Die landesherrliche Verordnung verbietet die willkürliche Aenderung der Familiennamen und schreibt vor, daß jeder hinfüro nur einen Namen oder Familiennamen führen soll.

6. Die Kammerverordnung vom 23. Sept. erwähnt, die da verfügt: Das Hausieren zum Lumpensammeln wird für die Zukunft... unter Aufsicht gestellt und nur denjenigen gestattet, welche dazu besonders konzessioniert werden.


Erklärung: Linnen-Leggen

7. Während in unserem Münsterlande der Anbau des Flachses, und damit das Spinnen und Weben, fast ganz aufgehört hat, sind in den Gemeinden Damme und Neuenkirchen im Winter in verschiedenen Familien das Spinnrad und später der Webstuhl noch in Tätigkeit. Diese Erscheinung erklärt sich aus der Tatsache, daß die beiden Gemeinden früher zu Osnabrück gehörten, wo die Leinen-Industrie ganz besonders blühte, da sich die dortige bischöfliche Regierung sehr angelegen sein ließ, diese Industrie auf jegliche Art zu fördern. Man errichtete Spinn- und Webschulen, sorgte für zweckmäßige Geräte, und legte Musterbleichen an. Die größte Bedeutung erreichte diese Betriebsamkeit am Ende des 17. Jahrhunderts. Um diese Zeit ging das Osnabrücker Leinen sogar nach den englischen, holländischen und spanischen Kolonien. Ganz besonders aber wurde das Gewebe durch Einrichtung von Leggen gefördert. In Neuenkirchen lebt noch heute der „Leggemester“, der in der zweiten Hälfte des vorigen Jahrhunderts in Bramsche seines Amtes gewaltet hat. Das waren Schauanstalten für das zum Verkauf bestimmte Leinen. In den Bezirken, sie einer solchen Anstalt zugewiesen waren, durfte Leinen nur gekauft oder verkauft werden, nachdem es zur Legge gebracht, dort gemessen, klassifiziert und gestempelt war. Da gab es außer Hemdenleinen auch Halblaken – aus flächsenem Scheergarn – Dull – geköpert wie Drell – und Gärberleinen. Letzteres wurde in Holland blau gefärbt und dann nach den westindischen Inseln zur Bekleidung der Negersklaven geschickt.

Die beiden Gemeinden Damme und Neuenkirchen wurden bekanntlich 1817 von Osnabrück getrennt, und um die diesen Gemeinden blühende Leinenindustrie zu erhalten und zu fördern, errichtete Oldenburg dort im Jahre 1826 ebenfalls eine Legge. Nach dem Lagerbuch dieser Anstalt wurden gleich im ersten Jahre schon 3000 Stück Leinen eingebracht, und blieben beim Verkauf nur 262 Stücke zurück, ein Beweis, daß die Leinenindustrie in den beiden Gemeinden blühte. Die Stücke enthielten im Durchschnitt 70 Leggen-Ellen, und stellt sich der Preis durchschnittlich für das Stück auf 8 Thlr. Das ergibt immerhin für die damalige Zeit einen lohnenden Nebenverdienst. Es war daher auch der einzige Nebenverdienst für den sog. Kleinen Mann. Die Legge in Damme ging erst um die Mitte des vorigen Jahrhunderts ein.

Es wuchs mittlerweile ein neuer Produktionszweig, die Baumwollen-Manufaktur, empor. Die kaltunen Zeuge, leichter und billiger als Leinwand, in schönen Mustern und lebhaften Farben, verdrängten mehr und mehr die Leinwand, so daß der Preis von Jahr zu Jahr sank. Seitdem man auch anfing die Flachsspinnerei und Weberei fabrikmäßig zu betreiben, wurde der Hausindustrie der Todesstoß versetzt. Gegen die billige und gleichmäßige Markenware musste das Hausmacherleinen unterliegen.

Aus diesen Gründen hat das Spinnen und Weben als häusliche Beschäftigung fast ganz aufgehört. Versuche, die man machte, es wieder zu heben, sind völlig gescheitert. Auch in den oben genannten Gemeinden wird es kaum auf die Dauer Bestand haben, weil die jüngeren Generationen das Spinnrad nicht mehr zu gebrauchen erlernt. – Der Krieg hat jedoch manche Mutter und manche strebsame Hausfrau wieder an das Spinnrad und den Webstuhl gedrängt und speziell in Damme und Neuenkirchen findet man auch heute noch Koffer und Schränke, die „Von schneeigtem Lein“ strotzen und mit Recht den Stolz der Hausfrauen und heiratsfähigen Haustöchter bilden.


Quellen:

Heimatblätter; Zeitschrift des „Heimatbundes für das Oldenburger Münsterland.

Geschrieben von Herrn Vogelpohl

Veröffentlicht am 11. Februar 1921 in Heft Nr. 2; Jahrgang 2;

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