Ablöseverordnung-1833
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687 - Ablösungsverordnung vom 28. Julius 1833 für den Osnabrückischen Landmann von C. Stüve.
- Kurzgefasster Unterricht.
- Wer kann die Ablösung fordern?
- Was muß der Pflichtige geben, um frei zu werden?
- Muß der Pflichtige Alles auf einmal auskaufen oder abstellen?
- Was bewirkt die Verwandlung in Rente? Wann fangen die Wirkungen an?
- Wie wird die Vergütung für den Gutherrn berechnet? Und was ist bei Diensten und Zehnten besonders zu merken?
- Wie wird die Vergütung für die ungewissen Gefälle insbesondere verrechnet?
- Wie werden die ungewissen Gefälle nach dem Durchschnitte der bisherigen Fälle berechnet?
- Wie berechnet man die ungewissen Gefälle nach dem Ertrag des Erbes und den Heimfall?
- Wie ist es mit dem Holze zu halten?
- Wie hat sich der Pfichtige zu benehmen, wenn er auf Ablösung antragen will, ehe er sich an den Commissarius wendet?
- Wie hat er sich bei dem Commissarius selbst zu benehmen?
- Wann soll der Pfichtige auf Ablösung antragen, insbesondere bei ungewissen Gefällen und Diensten?